Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Maler Weinmaier – Meisterbetrieb, Inhaber Thomas Weinmaier, Blumenstraße 8, 84571 Reischach („wir“), und unseren Kunden über Maler-, Lackier-, Fassaden-, Wärmedämm-, Bodenbeschichtungs-, Trockenbau- und verwandte Arbeiten einschließlich des Gerüststellens. Teil A gilt für alle Kunden. Teil B enthält ergänzende Regeln für Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung und Vorrang
(1) Maßgeblich sind in dieser Reihenfolge: die individuellen Vereinbarungen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Werk- und Bauvertragsrecht (§§ 631 ff., 650a ff. BGB).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot, Besichtigung und Vertragsschluss
(1) Die Besichtigung vor Ort und unser Angebot sind für den Kunden kostenlos, sofern nicht im Einzelfall vorher etwas anderes vereinbart ist.
(2) An unser Angebot halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt – in der Regel durch Unterschrift auf dem Angebot oder schriftliche bzw. per E-Mail erklärte Annahme – oder wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen.
(3) Eine Anfrage über unsere Website, per Telefon oder E-Mail ist noch kein Vertrag. Sie verpflichtet weder den Kunden noch uns.
(4) Mengenangaben im Angebot beruhen auf Planunterlagen, Angaben des Kunden oder einer überschlägigen Aufnahme vor Ort. Sie dienen der Kalkulation; abgerechnet wird nach Ziffer 4.
3. Widerrufsrecht für Verbraucher
Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb unserer Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über Bedingungen, Fristen und Verfahren informieren wir den Kunden gesondert vor Vertragsschluss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular). Wünscht der Kunde, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, muss er dies ausdrücklich verlangen; im Fall eines Widerrufs schuldet er dann Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen.
4. Preise, Aufmaß und Abrechnung
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Einheitspreisleistungen rechnen wir nach den tatsächlich ausgeführten Mengen ab, die wir nach Fertigstellung durch Aufmaß ermitteln. Der Kunde kann am Aufmaß teilnehmen; wir teilen ihm den Termin auf Wunsch rechtzeitig mit. Wie Flächen gemessen werden, insbesondere wie Fenster, Türen und sonstige Öffnungen berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot dazu keine Angabe, werden Öffnungen bis 2,5 m² Einzelgröße übermessen, also nicht abgezogen, weil das Arbeiten um Laibungen, Kanten und Abklebungen herum mindestens denselben Aufwand verursacht wie die Fläche selbst; Laibungen werden in diesem Fall nicht gesondert berechnet.
(3) Pauschalpreise gelten für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
(4) Stundenlohnarbeiten führen wir nur aus, wenn sie vor Beginn vereinbart wurden. Wir dokumentieren sie auf Stundenzetteln mit Datum, Personal, Stunden und verwendetem Material und legen diese dem Kunden zeitnah zur Bestätigung vor.
(5) Verschiebt sich der Ausführungsbeginn auf Wunsch oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, dürfen wir die Preise um die in dieser Zeit nachweislich eingetretenen Steigerungen unserer Lohn- und Materialkosten erhöhen. Wir teilen dem Kunden die Erhöhung und ihre Berechnung vor Ausführungsbeginn in Textform mit. Übersteigt die Erhöhung 5 % des Auftragswerts, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
5. Zusätzliche und geänderte Leistungen
(1) Zeigt sich bei der Ausführung, dass zusätzliche Arbeiten nötig sind, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren – etwa lose oder hohl liegende Putzflächen, durchfeuchtete oder schadstoffbelastete Untergründe, Holzschäden unter alten Anstrichen –, informieren wir den Kunden unverzüglich, schlagen ihm die erforderlichen Maßnahmen vor und nennen die Mehrkosten. Ausgeführt werden diese Arbeiten erst nach Zustimmung des Kunden, es sei denn, ohne sie droht ein unmittelbarer Schaden.
(2) Für Änderungswünsche des Kunden und deren Vergütung gelten die §§ 650b und 650c BGB. Wir bemühen uns, vor Ausführung eine Einigung über die Mehr- oder Mindervergütung in Textform herbeizuführen.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der jeweils erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Die Leistungen weisen wir durch eine prüfbare Aufstellung nach. Abschlagszahlungen sind auch für eigens angefertigte oder angelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile zulässig, wenn dem Kunden nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.
(2) Rechnungen – Abschlags- wie Schlussrechnungen – sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Die Schlussrechnung setzt die Abnahme voraus (Ziffer 9).
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
(4) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, insbesondere mit Ansprüchen wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten.
(5) Wir können vom Kunden – auch schon vor Beginn der Arbeiten – Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung zuzüglich 10 % für Nebenforderungen verlangen, etwa durch Bürgschaft eines Kreditinstituts (§ 650f BGB). Stellt der Kunde die Sicherheit nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, dürfen wir die Arbeiten verweigern oder den Vertrag kündigen; die Kosten der Sicherheit tragen wir bis zu 2 % jährlich.
7. Ausführung, Fristen und Witterung
(1) Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Andernfalls nennen wir einen voraussichtlichen Zeitraum und stimmen den genauen Beginn mit dem Kunden ab.
(2) Viele Beschichtungs- und Putzarbeiten sind nur bei geeigneter Witterung fachgerecht möglich; maßgeblich sind die technischen Merkblätter der Hersteller (in der Regel mindestens +5 °C Luft- und Untergrundtemperatur, kein Regen, kein Frost während der Trocknung). Können wir wegen ungeeigneter Witterung, höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht arbeiten, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wir informieren den Kunden darüber unverzüglich.
(3) Wir dürfen geeignete Nachunternehmer einsetzen, wenn der Kunde dem zugestimmt hat oder es sich um Spezialleistungen handelt, die wir nicht selbst ausführen; die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bei uns.
8. Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde sorgt dafür, dass wir die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin ungehindert erreichen und nutzen können. Insbesondere
- stellt er Strom und Wasser in haushaltsüblichem Umfang unentgeltlich zur Verfügung sowie, bei mehrtägigen Arbeiten im Haus, eine Toilette;
- räumt er Möbel, Wand- und Deckenbehänge, Pflanzen, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände aus dem Arbeitsbereich und aus dem Bereich des Gerüsts, soweit nichts anderes vereinbart ist;
- schneidet er Bewuchs an der Fassade und im Gerüstbereich zurück, soweit nichts anderes vereinbart ist;
- holt er die Zustimmung von Nachbarn ein, wenn das Gerüst oder Arbeitsmittel auf deren Grundstück stehen müssen; erforderliche Genehmigungen für Gerüste auf öffentlichem Grund beantragen wir, die Gebühren trägt der Kunde, sofern nicht im Angebot enthalten;
- weist er uns vor Beginn auf ihm bekannte Besonderheiten hin, etwa verdeckt verlegte Leitungen, frühere Schäden, Feuchtigkeitsprobleme oder schadstoffhaltige Altanstriche und Baustoffe.
(2) Unterlässt der Kunde eine Mitwirkung und können wir deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Den Aufwand für vergebliche Anfahrten und Wartezeiten berechnen wir dann nach den im Angebot genannten Stundensätzen. Längere Gerüststandzeiten, die der Kunde oder von ihm beauftragte andere Handwerker verursachen, berechnen wir nach dem im Angebot genannten Preis je Woche.
9. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung fordern wir den Kunden zur Abnahme auf. Die Abnahme soll gemeinsam vor Ort erfolgen und wird schriftlich festgehalten. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung, insbesondere einzelne Fassadenseiten oder Räume, kann jede Seite eine Teilabnahme verlangen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann jede Seite eine gemeinsame Feststellung des Zustands der Leistung verlangen (§ 650g BGB).
10. Gewährleistung und Hinweise zur Ausführung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Bei Mängeln haben wir zunächst das Recht zur Nacherfüllung; wir können wählen, ob wir den Mangel beseitigen oder die Leistung neu herstellen (§ 635 BGB).
(2) Haben wir den Kunden vor oder während der Ausführung in Textform auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen vom Kunden gewünschte oder beigestellte Stoffe oder Bauteile oder gegen die Beschaffenheit des Untergrunds bzw. von Vorleistungen anderer Handwerker hingewiesen und besteht der Kunde dennoch auf der Ausführung, haften wir nicht für Mängel, die auf diesem Umstand beruhen.
(3) Farbtöne können wegen unterschiedlicher Untergründe, Saugfähigkeit, Lichtverhältnisse und Chargen geringfügig von Farbkarten, Mustern oder Bildschirmdarstellungen abweichen. Auch Ausbesserungen innerhalb einer fertigen Fläche können sich in Farbe und Glanz geringfügig abzeichnen. Solche technisch nicht vermeidbaren und für den Kunden zumutbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Auf Wunsch legen wir vorab eine Musterfläche am Objekt an.
(4) Keine Mängel sind Veränderungen, die auf natürlichem Verschleiß, Witterung, unsachgemäßer Nutzung oder fehlender Pflege beruhen, sowie Risse, die nach der Ausführung durch Bewegungen des Bauwerks oder des Untergrunds neu entstehen, soweit wir sie bei fachgerechter Ausführung nicht verhindern konnten.
11. Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung) bleiben unberührt.
12. Kündigung
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Wir können dann die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen (§ 648 BGB). Es wird vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags offen.
(2) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB).
13. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Stoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
14. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zur Durchführung des Vertrags. Einzelheiten enthält unsere Datenschutzerklärung.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
Teil B – Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer
17. Geltung der VOB/B
Ist im Angebot vereinbart, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) gilt, wird sie in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Ganzes und ohne inhaltliche Abweichungen Vertragsbestandteil. Teil A dieser AGB gilt dann nur, soweit die VOB/B keine Regelung enthält. Ergänzend gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB Teil C, insbesondere DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen) für Aufmaß und Abrechnung.
18. Abweichende Regeln gegenüber Unternehmern
(1) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig; mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt, die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(3) Mängel, die der Kunde bei der Abnahme kennt, muss er sich im Abnahmeprotokoll vorbehalten; andernfalls verliert er insoweit die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB).
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Stand: November 2026